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“Individuelle Holzhaustüren aus Sachsen”
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CHS Creativ Holz Sonntag Neuschönburger Str. 128 08132 Mülsen, OT Neuschönburg
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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand 01/2005 Wir liefern zu nachstehenden Bedingungen. Die bisherigen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch die nachstehenden ersetzt. Alle Informationen, die zu einer schnellen und rationellen Auftragsabwicklung notwendig sind, werden auf Datenträgern erfasst und gespeichert. Allgemeines 1. Unsere Angebote sowie alle anderweitig angegebenen Preise sind immer freibleibend und unverbindlich und werden erst durch ausdrückliche Bestätigung oder Vertragsabschluss verbindlich. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleibt das Eigentum und Urheberrecht vorbehalten, sie dürfen Dritten ohne Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. 2. Übergebene Zeichnungen, Unterlagen, Abbildungen sowie sonstige Angaben sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. 3. Alle Preise sind netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Mehrwertsteuer. 4. Alle Preise sind Abholpreise und verstehen sich ab Lager. 5. Jede Veränderung des Kundenwunsches nach Auftragsbestätigung wird nach Möglichkeit berücksichtigt, ein eventueller Mehraufwand ist jedoch vom Kunden zu übernehmen. 6. Dem Auftraggeber obliegt vor Auftragserteilung die Nennung aller einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen. 7. Die Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen, Ausfall, Gewicht, Farbe bleiben vorbehalten und geben keinen Grund zu Beanstandungen. 8. Insbesondere die natürlich bedingten Abweichungen bei Holzprodukten in Farbe, Abmessung und Bild sind zu tolerieren. 9. Bei allen Aufträgen. auch bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Auftraggebers später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerung im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerung zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung an den Auftraggeber nach billigem Ermessen weiterzugeben. 10. Bei Abweichung der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers verpflichtet sich der Auftraggeber, der Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen spezifiziert zu widersprechen, andernfalls er die Abwicklung des Vertrages nach Maßgabe der Auftragsbestätigung wünscht. 11. Veränderungen, die der technischen Entwicklung angepasst sind, behalten wir uns ohne weitere Ankündigung vor. 12. Notwendige Wartungs- und Pflegearbeiten sind nicht im Auftrag enthalten und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Annahmebedingungen 1. Die Annahme von Aufträgen erfolgt ausschließlich zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf mit übersandte Einkaufsbedingungen gilt nicht als Annahme derselben. Einkaufsbedingungen sind nur dann ausnahmsweise bindend, wenn wir diese ausdrücklich bestätigt haben. 2. Mit der Erteilung des Auftrages und/oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Auftraggeber unsere Bedingungen an. 3. Bei Ausführung von Bauleistungen gelten ergänzend die VOB/B und VOB/C in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Für diesen Fall geht die VOB diesen Geschäftsbedingungen vor. 4. Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 5. Änderungen dieser Bedingungen, Preisvereinbarungen und wesentlicher Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Termine 1. Genannte Termine dienen der Orientierung und werden möglichst eingehalten, sind jedoch unverbindlich. 2. Der Haftungsausschluss für Verzuge oder Totalausfall der Vorlieferanten gilt als vereinbart. 3. Montageleistungen 4. Im Falle der vertraglichen Übernahme von Montageleistungen oder anderer dem Werkvertragsrecht unterliegenden Leistungen durch uns, finden auf das jeweilige Vertragsverhältnis die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleitungen (VOB) Teil B und C in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung. 5. Weitere als im Auftrag ausdrücklich erwähnte Arbeiten und Leistungen gehören nicht zu unseren vertraglich geschuldeten Pflichten. 6. Vom Auftraggeber gewünschte Abweichungen von Bestimmungen oder Richtlinien werden diesem angezeigt. 7. Wir sind berechtigt, zur Ausführung von Lieferungen und Leistungen in unserem Namen Subunternehmer zu beauftragen. Abnahme, Gewährleistung, Mängelrüge, Haftungsregelung 1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der gesetzlichen sowie der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthält und die sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art ausschließen. 2. Die Gewährleistung richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben. Sie beginnt mit dem Lieferdatum, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. 3. Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich bei Empfang auf Mängelfreiheit auch sämtlicher Bedienfunktionen zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser unverzüglich detailliert schriftlich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen oder wird die Ware vom Auftraggeber verbraucht, verarbeitet, veräußert oder eingebaut so gilt dies als vorbehaltlose Abnahme. 4. Bei Zwischenlagerung beim Kunden trägt dieser die Gefahr der Sache. 5. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs geht mit der Anlieferung oder mit dem Einbau (je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt) auf den Kunden über. 6. Die Gefahr der Sache geht auch bei Abholung auf den Kunden über. 7. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer die Wahl der Nachbesserung oder der Wandlung. Haben zwei Nachbesserungen nicht zum Erfolg geführt und ist eine Ersatzlieferung unmöglich, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass verlangen. Der Auftraggeber hat nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen. Vor der Mängelbeseitigung muss der Auftraggeber das Eigentum an der Sache erworben haben. 8. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass seinerseits Wartungsarbeiten gemäß jeweiliger Herstellervorschrift durchgeführt werden. 9. Die Gewährleistung wird ausgeschlossen bei unsachgemäßer oder gewaltsamer Bedienung, Überbeanspruchung, bei Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter an den Gegenständen und wenn Wartungsintervalle nicht eingehalten oder Bedienungs-/Wartungs- und Pflegehinweise nicht beachtet wurden. Zahlung 1. Es gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Zahlungsbedingungen. 2. Wurden keine Zahlungsbedingungenen vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung in bar ohne Abzüge fällig. 3. Wechsel oder Schecks werden nicht angenommen. 4. Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. 5. Der Gesetzgeber verlangt von Privat-Personen, Rechnungen 2 Jahre lang aufzubewahren. Eigentumsvorbehalt 1. Alle Geschäfte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. 2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum, geht diese durch Verbindung, Vermischung unter, steht mir das Miteigentumsrecht an der neuen Ware bzw. Immobilie zu. 3. Jede Zahlungsverzögerung berechtigt uns zur Berechnung von Zinsen gem. § 288 BGB. Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen die Schulden in der Reihenfolge Ihrer Entstehung. 4. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen bin ich berechtigt, die Ware wieder in Besitz zu nehmen und in diesem Zusammenhang fremde Räume und Grundstücke zu betreten. Im Falle einer Übersicherung von mehr als 20 % der zu sichernden Forderung gebe ich den überschießenden Betrag frei. 5. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 4 Wochen bin ich zum Rücktritt berechtigt. Gerichtsstand 1. Es wird für alle eventuellen Streitfälle aus diesem Vertrag die Zuständigkeit des Gerichtes Zwickau vereinbart. Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrages oder dieser Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmungen dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende andere Bestimmung zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren.
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